Elektronische Patientenakte (ePA): Was Einrichtungen wissen müssen.
Die elektronische Patientenakte (ePA) ist eine von der Krankenkasse bereitgestellte, lebenslange digitale Akte, in der Befunde, Medikationsdaten und andere Gesundheitsdaten von Versicherten gespeichert werden. Zugriff haben Versicherte selbst und – im Behandlungskontext – berechtigte Leistungserbringer über die Telematikinfrastruktur; Versicherte können dem Zugriff widersprechen und ihn steuern. Die technischen Vorgaben macht die gematik, die gesetzlichen Grundlagen stehen im SGB V.
Für: Arzt- und Zahnarztpraxen, MVZ, Krankenhäuser, Apotheken, Pflege- und Rehaeinrichtungen, Krankenkassen, Hersteller und IT-Dienstleister
Stand Oktober 2026. Redaktion: Jan Heinemann, Gründer Health Solution Finder & Open Healthcare Alliance. So entstehen die Einträge.
Wie funktioniert die ePA?
Jede gesetzlich versicherte Person erhält von ihrer Krankenkasse eine ePA, sofern sie nicht widerspricht. Versicherte verwalten die Akte selbst, zum Beispiel über die App ihrer Krankenkasse, und entscheiden, welche Einrichtungen auf welche Inhalte zugreifen dürfen.
Einrichtungen greifen über die Telematikinfrastruktur (TI) und ihr Primärsystem auf die Akte zu, nachdem die Gesundheitskarte der Patientin oder des Patienten eingelesen wurde. Die Akte wird nicht in der Praxis gespeichert, sondern bei den ePA-Anbietern der Krankenkassen.
Welche Pflichten und Voraussetzungen gelten für Leistungserbringer?
Praxen, Krankenhäuser und Apotheken müssen technisch in der Lage sein, die ePA zu nutzen, und – soweit gesetzlich vorgesehen – bestimmte Daten aus der Behandlung dort ablegen. Welche Inhalte, für welche Einrichtungen und ab wann, regeln das SGB V und die Vorgaben von BMG, gematik und KBV; die Fristen haben sich mehrfach geändert und werden hier nicht einzeln aufgeführt.
Technisch braucht es einen TI-Anschluss, ein ePA-fähiges Primärsystem (PVS, KIS, Apothekensoftware) sowie die Karten der Einrichtung (SMC-B). Hinzu kommen organisatorische Fragen: Wer legt Dokumente ab, wie wird über die ePA informiert und wie wird mit Widersprüchen von Patientinnen und Patienten umgegangen?
- Anschluss an die Telematikinfrastruktur
- ePA-fähiges Primärsystem und aktuelle Softwareversion
- Geklärte Zuständigkeiten für das Ablegen und Lesen von Dokumenten
- Information der Patientinnen und Patienten über Zugriff und Widerspruchsmöglichkeiten
Wer darf auf die ePA zugreifen?
Versicherte steuern den Zugriff: Sie können Einrichtungen berechtigen, Inhalte einsehen oder verbergen und der ePA insgesamt widersprechen. Leistungserbringer greifen im Rahmen der Behandlung zu; Protokolle zeigen, wer wann zugegriffen hat. Details zu Fristen, Berechtigungen und Ausnahmen veröffentlichen gematik und BMG.
Welche Rolle haben Softwarehersteller?
Hersteller von Praxis-, Klinik- und Apothekensoftware müssen die ePA-Schnittstellen der gematik umsetzen und ihre Produkte zulassen lassen. Für Einrichtungen heißt das: Prüfen Sie, welche Version der ePA Ihr Primärsystem unterstützt und wann das nächste Update ansteht.
Worauf achten?
Für die ePA zählen TI-Anbindung, Softwarestand und klare Abläufe im Team.
- TI-Zugang mit Kartenterminal, SMC-B und aktuellen Komponenten
- ePA-Unterstützung und Update-Zeitplan Ihres Primärsystems
- Festgelegte Zuständigkeiten: wer liest, wer legt Dokumente ab, wer informiert Patientinnen und Patienten
- Umgang mit Widersprüchen und eingeschränkten Zugriffsrechten
- Datenschutz- und IT-Sicherheitsvorgaben für Ihre Einrichtung
- Support des Herstellers und Verfahren bei Störungen
Kategorien und Anbieter zum Thema
- TI, KIM & Konnektivität (31 Anbieter)
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Häufige Fragen
Was ist die elektronische Patientenakte (ePA)?
Die ePA ist eine digitale Gesundheitsakte, die gesetzliche Krankenkassen ihren Versicherten bereitstellen. Sie enthält Befunde, Medikationsdaten und weitere Dokumente und ist über die Telematikinfrastruktur erreichbar.
Wer hat Zugriff auf die ePA?
Versicherte selbst und berechtigte Leistungserbringer im Behandlungskontext. Versicherte steuern den Zugriff und können Inhalte verbergen oder der ePA widersprechen.
Was brauchen Einrichtungen für die ePA?
Einen Anschluss an die Telematikinfrastruktur, ein ePA-fähiges Primärsystem, SMC-B und Kartenterminal sowie geklärte Abläufe im Team.
Wer legt die technischen Vorgaben zur ePA fest?
Die gematik legt die Spezifikationen fest; die gesetzlichen Grundlagen stehen im SGB V. Informationen für Praxen bieten außerdem die KBV und das Bundesgesundheitsministerium.
Wo werden die Daten der ePA gespeichert?
Nicht in der Praxis, sondern bei den ePA-Anbietern der Krankenkassen. Einrichtungen greifen über die Telematikinfrastruktur auf die Akte zu.
Wie finde ich ePA-fähige Lösungen?
Filtern Sie im OHA Solution Finder nach der Schnittstelle „ePA“ oder öffnen Sie die Kategorie TI, KIM & Konnektivität.
Quellen
- gematik – Elektronische Patientenakte (ePA)
- Bundesministerium für Gesundheit – Elektronische Patientenakte
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) – Telematikinfrastruktur
- § 341 SGB V – Elektronische Patientenakte